×

Engadiner Bauunternehmen blitzen im Kernpunkt vor Gericht ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden von drei Engadiner Firmen gegen die Weko-Verfügung wegen unzulässigen Absprachen im Wesentlichen abgewiesen. Reduziert hat das Gericht die Sanktionen.

Agentur
sda
07.12.23 - 17:38 Uhr
Wirtschaft
Beschwerden von drei Engadiner Firmen abgewiesen: Lediglich die Sanktionen hat das Gericht reduziert.
Beschwerden von drei Engadiner Firmen abgewiesen: Lediglich die Sanktionen hat das Gericht reduziert.
Symbolbild Archiv

Das Bundesverwaltungsgericht ist in drei am Donnerstag publizierten Entscheiden zum Schluss gelangt, dass zwischen Bauunternehmen im Unterengadin seit spätestens 1997 ein Konsens bei der Festlegung der Zuschlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen bestand.

Daran beteiligten sich die beschwerdeführende Foffa Conrad-Gruppe, die Lazzarini AG und die Resgia Koch SA. Zudem bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass zwischen Unternehmen der Foffa Conrad-Gruppe und der Lazzarini seit spätestens 2008 bis Oktober 2012 eine bilaterale Übereinkunft zur Koordination des Marktverhaltens vorlag. Es handle sich um schwerwiegende und direkt zu sanktionierende Kartellrechtsverstösse.

Tiefere Sanktionen

Die Sanktionsbeträge hat das Gericht mit Sitz in St. Gallen gegenüber der Weko-Verfügung vom März 2018 jedoch in unterschiedlichem Umfang reduziert. Die Foffa Conrad-Gruppe wird mit rund 2,5 Millionen Franken, die Lazzarini mit 2 Millionen Franken und die Resgia Koch mit 185'000 Franken sanktioniert.

Die Sanktions­beträge hat das Gericht gegenüber der Weko-Verfügung vom März 2018 jedoch in unterschiedlichem Umfang reduziert.

Bei der Foffa Conrad-Gruppe gewichtet das Gericht stärker als die Weko, dass sie als Selbstanzeigerin an der Aufdeckung mitwirkte. Zudem bringt es hier eine nach der Verfügung der Weko geleistete Vergleichszahlung an den Kanton Graubünden geringfügig in Abzug.

Bezüglich der Lazzarini berücksichtigt es, dass die Firma das Vorgehen bei der bilateralen Gesamtabrede offengelegt habe.

Bei der Resgia Koch sei ausschlaggebend, dass die Teilnahme an Vorversammlungen erst ab 2006 nachgewiesen werden könne und dass sich die Verstösse bei mehreren Einzelabreden als etwas weniger schwerwiegend erweisen.

Die Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden. (sda)

(Urteile B-3096/2018, B-3097/2018 und B-3290/2018 vom 28.11.2023)

Kommentieren
Wir bitten um euer Verständnis, dass der Zugang zu den Kommentaren unseren Abonnenten vorbehalten ist. Registriere dich und erhalte Zugriff auf mehr Artikel oder erhalte unlimitierter Zugang zu allen Inhalten, indem du dich für eines unserer digitalen Abos entscheidest.
Mehr zu Wirtschaft MEHR